Renovierungsarbeiten, die nicht nur gefährlich, sondern auch verboten sind
Nicht alle Renovierungsarbeiten sind in Mietwohnungen erlaubt, sondern brauchen das Einverständnis des Vermieters. Für einige Arbeiten ist sogar ein Fachmann Pflicht.
Neue Farbe oder gleich ein neuer Fußboden? In Wohnungen werden alle paar Jahre Renovierungsarbeiten fällig. Mieter sollten jedoch nicht ohne weiteres loslegen: Für viele Arbeiten muss erst die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. In manchen Fällen müssen sogar Fachbetriebe ran. Und auch an die Nachbarn sollten Sie besser denken, um keinen Ärger zu riskieren. Was Mieter bei der Renovierung beachten müssen.

Renovierung der Mietwohnung: Schönheitsreparaturen sind immer erlaubt
Als Faustregel gilt: Kleine Renovierungsarbeiten, die Sie rückgängig machen können, sind in der Regel ohne das Einverständnis des Vermieters erlaubt. Dazu zählen vor allem sogenannte Schönheitsreparaturen wie Wände oder Türrahmen streichen. Aber auch Bohrlöcher an Innenwänden sind in Ordnung. Das ist erlaubt:
- Wände streichen
- Tapezieren
- Türen und Tür-/Fensterrahmen streichen
- Heizung lackieren
- Löcher in Wände bohren und Bilder oder Möbel aufhängen
- Teppich oder Laminat verlegen, solange alte Böden nicht entfernt werden müssen
- Fußleisten befestigen
Renovierungsarbeiten, für die Sie eine Erlaubnis vom Vermieter brauchen
Bei Renovierungen, die in die Bausubstanz der Wohnung eingreifen und einer Sanierung gleichen, müssen Sie jedoch zwingend den Vermieter um Erlaubnis bitten. Andernfalls kann der Eigentümer verlangen, dass Sie bei Auszug den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen. Schlimmstenfalls droht sogar die fristlose Kündigung der Mietwohnung.
Laut immowelt.de sind etwa folgende Renovierungsarbeiten ohne Erlaubnis des Vermieters verboten:
- Fliesenarbeiten in Küche und Bad
- Trennwände abreißen
- Wand-Durchbrüche für Türen schaffen
- Durchgänge zumauern
- Zwischenwände einziehen (sei es in Leichtbauweise oder massive Wände)
- Decken abhängen
- Einbau von Sanitäranlagen
- Einbau einer Etagenheizung
- Kastenfenster durch Isolierverglasungen ersetzen
- Fenster anbohren, um Fliegengitter zu befestigen
- Anbohren der Fassade zur Befestigung einer Markise
- Anbohren der Fassade, um eine Satellitenschüssel zu befestigen
Renovierungsvertrag mit Vermieter aufsetzen
Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, empfehlen Mieterverbände bei größeren Arbeiten dringend einen Renovierungsvertrag aufzusetzen, der den Umfang der Renovierungsarbeiten sowie die Regelung zur Kostenübernahme enthält. Eine mündliche Vereinbarung reiche nicht aus. Zudem sollten Belege über die Ausgaben aufbewahrt werden.
Vermieter kann fachgerechte Renovierung verlangen – vor allem bei Heizung, Sanitär, Badfliesen
Der Vermieter kann zudem verlangen, dass Renovierungsarbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Das gilt vor allem für Gewerke wie Sanitär, Heizung oder Badfliesen. Aber auch bei einfachen Malerarbeiten ist dieser Anspruch seitens des Vermieters berechtigt.
„Ein Mieter mit den sprichwörtlichen zwei linken Händen sollte ausschließlich Fachfirmen beauftragen, sobald er mit dem Vermieter ein klares Einvernehmen über die jeweilige Teilsanierung und die Übernahme der Kosten getroffen hat“, raten die Experten von immowelt.de.
Elektroarbeiten, die zu Hause verboten sind
Sie brauchen eine neue Steckdose oder wollen Deckenlampen anschließen? Davon sollten Sie lieber die Finger lassen. Solche Elektroarbeiten selbst durchzuführen, ist sehr gefährlich und deshalb sogar gesetzlich verboten. Deshalb müssen sie zwingend vom Fachmann erledigt werden.
Lärmbelästigung bei Renovierung – um diese Uhrzeit ist Lärm verboten
Instandhaltungsarbeiten oder Modernisierungen können ganz schön laut werden. Damit die Nachbarn nicht unnötig gestört werden, müssen sich Bewohner auch bei Renovierungsarbeiten an die Ruhezeiten halten, die sich aus der Hausordnung sowie der Verordnung der jeweiligen Gemeinde ergeben. Laut bussgeldkatalog.net dürfen in der Regel zu folgenden Uhrzeiten keine Renovierungsarbeiten durchgeführt werden:
- Nachtruhe: 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr
- Mittagsruhe: 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
- An Sonntagen und Feiertagen ganztägig
Wer sich nicht an die Ruhezeiten hält, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Anders sieht es in Notfällen aus, etwa wenn ein Wasserrohrbruch droht, die Mietsache zu beschädigen. Dann müssen Nachbarn Reparaturarbeiten zu jeder Tages- und Nachtzeit hinnehmen.
Wussten Sie schon? Ab 2023 winken einige Änderungen, sowohl für Mieter als auch Vermieter.