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Fünf Gartenarbeiten, die richtig teuer werden können: Bußgeld bis zu 100.000 Euro ist möglich

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Von: Andrea Stettner

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Nicht alle Gartenarbeiten sind zu jeder Zeit erlaubt, manche sind sogar ganz verboten. Wir zeigen, wann Sie mit einem Bußgeld rechnen müssen.

Rasen mähen am Feiertag oder Bäume fällen im Sommer? Das ist keine gute Idee. Viele Gartenarbeiten sind tatsächlich nur zu bestimmten Zeiten erlaubt, sei es aus Gründen des Lärmschutzes oder weil sie Tiere gefährden. Entsprechende Verordnungen und Gesetze legen die einzelnen Bundesländer oder Gemeinden fest. Wer die geltenden Vorschriften missachtet, dem drohen teils absurd hohe Bußgelder. Wir zeigen, bei welchen Arbeiten im Garten Sie Acht geben sollten.

1. Rasen mähen an Sonn- und Feiertagen

Gartenarbeiten, die Lärm verursachen, dürfen innerhalb von Wohngebieten nur in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern erledigt werden. Laute Rasenmäher, Heckenschneider oder Laubbläser dürfen an Werktagen deshalb nur von 9 Uhr bis 13 Uhr sowie von 15:00 bis 19:00 Uhr genutzt werden. Leisere Geräte mit Umweltzeichen sind von 7 Uhr bis 20 Uhr gestattet. Die geltenden Ruhezeiten Ihrer Gemeinde können davon abweichen. An Sonn- und Feiertagen sind laute Gartenarbeiten generell tabu. Bei einem Verstoß können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro winken.

2. Hecken schneiden

Hecken schneiden ist von 1. März bis 30. September verboten. Das ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Paragraf 39, Absatz 5 geregelt. Wer seine Hecke dennoch radikal stutzt, dem droht ein Bußgeld von 50.000 bis zu 100.000 Euro. Allerdings bezieht sich das Verbot nur auf radikale Rückschnitte und komplettes Abholzen der Hecke. Schonende Form- und Pflegeschnitte, die lediglich den Zuwachs der Pflanzen entfernen, sind dagegen das ganze Jahr über erlaubt, sofern sie keine darin lebenden Vögel oder andere Tiere stören. Dasselbe gilt für Bäume, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze.

3. Baum fällen

Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz, weshalb Sie auch auf dem eigenen Grundstück nicht ohne weiteres einen Baum fällen dürfen. So sind etwa Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von zirka 60 bis 80 cm in der Regel geschützt, wobei Obstbäume meist ausgenommen sind. Aber auch das Abholzen von Walnussbäumen, Waldkiefern oder der Türkischen Baumhasel ist vielerorts verboten. Eine Liste der geschützten Bäume wird von den einzelnen Bundesländern festgelegt.

Bevor Sie zur Kettensäge greifen, empfiehlt es sich also, bei der entsprechenden Behörde nachzufragen, ob Sie eine Genehmigung zum Baumfällen benötigen. Andernfalls sieht der Umwelt-Bußgeldkatalog hohe Strafen von bis zu 50.000 Euro vor.

Baumfällarbeiten mit Kettensäge. Gartenbesitzer müssen sich an die geltenden Vorschriften halten, sonst droht ein Bußgeld.
Auch bei Baumfällarbeiten im eigenen Garten müssen sich Besitzer an die geltenden Vorschriften halten – sonst kann es teuer werden. © U. J. Alexander/Imago

4. Gartenabfälle in der freien Natur entsorgen oder verbrennen

Gartenabfälle wie Baumschnitt, Laub, Erdaushub oder Grünschnitt dürfen Sie keinesfalls einfach in der freien Natur entsorgen. Sie würden das Ökosystem dort unnötig belasten und beim Verwesen für eine ordentliche Geruchsbelästigung sorgen. Wer erwischt wird, für den werden Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro fällig. Auch verbrennen ist keine gute Idee, dafür winken um die 150 Euro Strafe. Halten Sie sich bei der Entsorgung von Gartenabfällen lieber an die geltenden Vorschriften Ihrer Gemeinde beziehungsweise ihres Gartenvereins. So lassen sich kleinere Mengen an Rasenschnitt auch in der Biotonne entsorgen – oder zuhause auf dem Kompost.

5. Wespennester zerstören

Auch, wenn die gelb-schwarz-gestreiften Tiere nervtötend sein können: Wespennester dürfen Sie nie einfach zerstören oder auf eigene Faust umsiedeln. Dafür braucht es immer die Einschätzung eines Experten beziehungsweise einer Naturschutzbehörde. Andernfalls werden je nach Bundesland Bußgelder von 5.000 bis 50.000 Euro fällig. Auch das Töten von Bienen zieht eine saftige Geldstrafe nach sich, berichtet BW24. (as)

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