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Darf ich meine nasse Wäsche in der Wohnung trocknen?

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Von: Franziska Kaindl

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Viele Vermieter fürchten Schimmel, wenn nasse Wäsche in der Wohnung getrocknet wird.
Viele Vermieter fürchten Schimmel, wenn nasse Wäsche in der Wohnung getrocknet wird. © pixabay

Was für viele Mieter unverständlich ist: Der Vermieter verbietet ihnen das Wäschetrocknen in der Wohnung. Darf er das überhaupt?

Als Begründung für das Verbot heißt es beim Vermieter oft: Nasse Wäsche in der Wohnung sorgt für Schimmel. Dies ist vor allem der Fall, wenn zusätzlich eine schlechte Belüftung in den Räumen herrscht. Deshalb sind einige Vermieter sehr interessiert daran, dass Bewohner ihre Wäsche in den dafür angedachten Trockenräumen im Keller aufhängen. Doch ist so eine Regelung überhaupt erlaubt?

Wäsche aufhängen in der Wohnung: So entschieden die Gerichte

In manchen Mietverträgen wird mit Klauseln wie "Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nicht gestattet" von vornherein versucht, dem Bewohner Grenzen aufzuzeigen. Das Landgericht Frankfurt entschied aber in einem Fall von 1990 (Az. 2/13 O 474/89), dass Verbote dieser Art unzulässig sind.

Als Begründung nannte das Landgericht die Tatsache, dass das Aufhängen von schleudergetrockneter Wäsche ein völlig normaler und vertragsgemäßer Gebrauch des Mietobjekts sei.

Laut dem Landgericht in Düsseldorf darf selbst dann ein eigener Trockner in der Wohnung aufgestellt oder die Wäsche in der Wohnung aufgehängt werden, wenn es einen separaten Trockenraum gibt (Az. 21 T 38/08).

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Was passiert, wenn tatsächlich Schimmel entsteht?

Sollte durch das regelmäßige Trocknen von nasser Wäsche tatsächlich ein Schaden an der Wohnung entstehen, der zu einer Verschlechterung der Immobilie führt, dann hat der Mieter dafür zu haften. Er steht nämlich unter einer Sorgfalts- bzw. Obhutspflicht gegenüber der gemieteten Wohnung und hat deshalb jegliche Gefährdungen abzuwenden.

Wenn noch kein Schimmel entstanden ist, der Vermieter aber der Meinung ist, vorbeugend das Trocknen von nasser Wäsche unterbinden zu müssen, so hat er zuerst nachzuweisen, dass die Wohnung in diesen Zeiträumen nicht ausreichend belüftet wurde. (Az. 53 C / 1736/08).

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Von Franziska Kaindl

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