vielfach gar nicht eingesetzt. Derzeit wird sogar überlegt, die App komplett abzuschaffen. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass Schuhe zur Grundversorgung der Bevölkerung gehörten. Dem hielt der 1. Senat entgegen: „Üblicherweise dürfte jeder Bürger über ausreichend Schuhe verfügen, um einen gegebenenfalls auch kurzfristig entstehenden Neuanschaffungsbedarf zu überbrücken.“ Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.
Erstmeldung: Ein Schuhgeschäft will in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die 2G-Regel kippen. Es handele sich um eine Filiale eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Baden-Württembergs, teilte der VGH in Mannheim am Dienstag (4. Januar) auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Die Entscheidung zu der Vorschrift, nach der in der Corona-Pandemie nur geimpfte oder genese Menschen Zutritt zu Geschäften haben, solle schon kommende Woche ergehen. Die 2G-Regel im Einzelhandel ist Teil der aktuell geltenden Corona-Verordnung.
Stadt | Mannheim (Baden-Württemberg) |
Einwohnerzahl | 310.658 (Stand: 31. Dezember 2020) |
Fläche | 144,96 km² |
Oberbürgermeister | Dr. Peter Kurz (SPD) |
Die Klage wird ähnlich begründet wie in Bayern, wo ein ähnlich gelagerter Fall kürzlich Erfolg hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass für Bekleidungs-, Bücher- und Blumenläden die 2G-Regel nicht gilt. Ihr Angebot diene der „Deckung des täglichen Bedarfs“. Auch der Schuhladen in Baden-Württemberg argumentiert laut VGH, seine Ware gehöre zur Grundversorgung. In der Grenzregion wie etwa in Ulm und Neu-Ulm sorgen die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg bei Kunden für Verwirrung – und bei Händlern für Frust.
In einem weiteren Eilverfahren am VGH Baden-Württemberg klagt eine Bekleidungskette gegen Kontrollpflichten für die Geschäftsleute, wie Prüfung der Impf- und Personalausweise. Auch dieser Fall soll schon kommende Woche entschieden werden. Bislang sind nach den Worten eines VGH-Sprechers noch keine Hauptverhandlungen im Zusammenhang mit Corona-Beschränkungen entschieden worden. Das liege an der unerwartet hohen Zunahme der Eilverfahren.
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Insbesondere über die zwangsweisen Betriebsschließungen des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 hätte im Jahr 2021 entschieden werden sollen. Dazu habe aber die Kapazität nicht gereicht. Nun wollen die Mannheimer Richter von den Expertisen profitieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Bundesnotbremse zurate gezogen hatte. Mitte Dezember 2021 baten die Mannheimer ihre Karlsruher Kollegen, ihnen die wissenschaftlichen Stellungnahmen zukommen zu lassen. (dpa/mko)