Corona-Verordnung von Baden-Württemberg: Die neuen Regeln im Überblick
Corona-Verordnung von Baden-Württemberg - Was ist noch verboten und was wieder erlaubt? Welche Einrichtungen sind geöffnet und welche geschlossen? Hier findest Du alle Infos auf einen Blick:
- Baden-Württemberg im Kampf gegen das Coronavirus.
- Ab dem 19. Oktober 2020 sind Änderungen der Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. November verlängert.
- Was laut der aktuellen Corona-Verordnung erlaubt und verboten ist – und welche Einrichtungen und Geschäfte öffnen dürfen:
Ab dem 30. September gilt in Baden-Württemberg die neue Fassung der Corona-Verordnung. Sie gilt bis zum 30. November. Wie lauten die aktuellen Regeln bei Kontaktbeschränkung und Maskenpflicht? Und was ist in Baden-Württemberg aktuell erlaubt und geöffnet bzw. verboten und geschlossen? Wir haben für Dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Corona-Verordnung für Baden-Württemberg: Die Maskenpflicht
- Maskenpflicht: Beim Einkaufen und im Öffentlichen Nahverkehr muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
- Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) sowie in Flughafengebäuden und an Haltstellen zu tragen.
- Ab dem 30. September gilt die Maskenpflicht zudem für Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen und beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen.
- Maskenpflicht in Praxen: Auch in Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen vorgenommen werden, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume ein Mundschutz getragen werden. Auch auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss eine Maske aufgezogen werden.
- Ab dem 19. Oktober gilt: Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen, wie Fußgängerzonen oder Marktplätzen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
- Eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht laut Corona-Verordnung von Baden-Württemberg bei
- - Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- - für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kunden oder Besucher aufhalten, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert
- - bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften oder wenn ein „anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz“ für andere Personen gegeben ist.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies ab dem 30. September durch eine ärztliches Attest nachweisen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2).
- Bußgeld für Maskenverweigerer: Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften soll das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro gelten. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen werden mindestens 100 Euro fällig.
- Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab dem 30. September ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Corona-Verordnung für Baden-Württemberg: Kontaktverbot und Beschränkungen
- Kontaktbeschränkung: Ab dem 19. Oktober sind nur private Treffen und Ansammlungen mit maximal 10 Personen oder zwei Hausständen erlaubt. Zuvor waren Ansammlungen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum mit 20 Personen erlaubt.
Aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg: Das ist erlaubt und geöffnet
- Schulen und Kitas: Am 29. Juni kehren Grundschulen und Kitas in Baden-Württemberg in den Regelbetrieb unter „Pandemie-Bedingungen“ zurück. Einige Kitas haben ihre Öffnungszeiten eingeschränkt, in Grundschulen gibt es wegen des Lehrermangels einen veränderten Stundenplan. Die Schuldpflicht ist immer noch ausgesetzt. Kinder, die etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule kommen möchten, sollen weiter zu Hause unterrichtet werden. Das Abstandsgebot in Kitas und Grundschulen entfällt. Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume ein Mundschutz getragen werden.
- Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen. E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt. Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung
- Veranstaltungen: Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt.
- Großveranstaltungen: Bis zum 31. Dezember sind Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen die Hygienemaßnahmen nur schwer durchgesetzt und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, untersagt.
- Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Personen dürfen ab 1. Juni wieder öffnen.
- Kneipen und Bars dürfen ab dem 2. Juni unter Hygieneauflagen wieder öffnen.
- Fitnessstudios und Tanzschulen sowie weitere Sportanlagen und Sportstätten innerhalb geschlossener Räume dürfen ab dem 2. Juni wieder öffnen.
- Gottesdienste dürfen unter Auflagen wieder stattfinden. Das gilt auch für Taufen, Beschneidungen, Trauungen und Trauerfeiern.
- Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Zoos und botanische Gärten können unter Auflagen wieder öffnen.
- Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen.
- Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen.
- Sonnenstudios dürfen wieder öffnen.
- Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. Dazu zählen: Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios und Piercingstudios.
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Freibäder, Badeseen und Saunen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 6. Juni wieder öffnen.
- Friseure sind geöffnet. In Salons sind gesichtsnahe Dienstleistungen wie wie Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauen zupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.
- Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
- Spielplätze sind unter Auflagen wieder geöffnet.
- Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
- Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
- Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.
- Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
- Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.
- Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter für Geschäfte gilt nicht mehr.
- Speisegaststätten, Cafés und Eisdielen dürfen ab 18. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Hygiene- und Abstandsvorschriften sind weiterhin einzuhalten.
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art dürfen wieder öffnen.
- Der Betrieb der Fahrgastschiffahrt ist ab 18. Mai wieder erlaubt.
- Ab dem 1. Juli gilt eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen.
- Krankenhäuser: Nur ein Besuch am Tag von einer Person. Wer eine Infektion mit dem Coronavirus nicht ausschließen kann, darf keine Besuche abstatten. Hygieneregeln, Abstandsregeln und das Tragen einer Maske sind Pflicht. „Hochgradig infektionsgefährdete Patientengruppen“, zum Beispiel nach einer Knochenmarkstransplantation, dürfen nicht besucht werden.
- Pflegeheime: Ein Besuch pro Tag gestattet, beschränkt auf zwei Besucher. Besuche müssen vorher angemeldet und registriert werden und sind nur in Bewohnerzimmern, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Bereichen erlaubt. Besucher müssen sich vorher die Hände desinfizieren, einen Mundschutz tragen und auf die Einhaltung des Mindestabstands achten.
- Zahnärzte dürfen wieder alle Leistungen anbieten.
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen.
- Hotels, Campingplätze und Freizeitparks dürfen ab 29. Mai wieder Gäste empfangen.
- Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
- Demonstrationen werden erlaubt, wenn Hygienevorgaben erfüllt werden können.
- Bordelle und Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen. Es gilt aber eine Maskenpflicht und ein Hygienekonzept. Eine Prostituierte darf sich nur mit einem Freier in einem Raum befinden.
Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Das ist verboten oder geschlossen
- Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Der Stufenplan der Lockerungen
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hatte am Dienstag (5. Mai) ein Ampelsystem angekündigt, mit dem von grün bis rot Bereiche des öffentlichen Lebens nach der Corona-Infektionsgefahr unterteilt werden. So sieht der Entwurf der baden-württembergischen Regierung aus:
Stufe 1 (hellgrün) – AB DEM 11. MAI ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:
- Sport unter freiem Himmel und ohne Körperkontakt
- Freiluft-Sportanlagen wie Golf- oder Tennisplätze, aber auch Reitanlagen und Hundeschulen
- Fahrschulen
- Sportboothäfen
- Luftsport
- Sonnenstudios, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios
- Spielbanken ohne gastronomische Angebote
- Musikschulen (mit Einschränkungen)
- Besuchsverbot in Krankenhäusern wird gelockert
Stufe 2 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:
- Außengastronomie
- Freiluft-Ausflugsziele mit Einlasskontrolle sowie kontaktarme Freizeitangebote wie Minigolf oder Bootverleihe
- Fahrradverleih zu touristischen Zwecken
- Campingplätze und Wohnmobilstellplätze für Dauercamper
- Grundschulen und weiterführende Schulen sollen nur gegebenenfalls schrittweise wieder öffnen
Stufe 3 (gelb) – VOR PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:
- Innenbereich von Speisewirtschaften
- Kinderbetreuung soll dann gegebenenfalls schrittweise öffnen
Stufe 4 (orange) – AB PFINGSTEN ist Folgendes wieder erlaubt und geöffnet:
- Beherbergungsbetriebe
- Campingplätze und Wohnmobilstellplätze zu touristischen Zwecken
- Besucherzentren
- Freizeitparks
- Fitnessstudios
- Tanzschulen
- Kletterhallen
- Indoorsporthallen
- Indoorspielplätze
- Spaß- und Freizeitbäder nur für Schwimmkurse und -unterricht
- Lockerungen für Fluss- und Bodenseeschifffahrt sind vorgesehen
Stufe 5 (rot) – DERZEIT NICHT ABSCHÄTZBAR
- Großveranstaltungen wie Fachmessen, Publikumsmessen, Volksfeste, Vereinsfeste und Kongresse
- Musik, Film-, Theaterfestivals
- Diskotheken
- Zuschauerbesuche von Sportveranstaltungen
- Prostitutionsgewerbe
In die Stufe 5 fallen alle Bereiche des Alltags mit dem größten Infektionsrisiko. Hier müssen laut Stufenplan diverse Hygienekonzepte erarbeitetet oder geprüft werden.
Corona-Verordnung für Baden-Württemberg: Das ändert sich ab Mai
Update vom 1. Mai: Am Donnerstag haben Bund und Länder sich erneut per Videoschalte zusammengetroffen, um über die aktuelle Corona-Lage in Deutschland zu diskutieren. Es werden einige Lockerungen getroffen, allerdings wird das Kontaktverbot um mehrere Tage verlängert. Viele wichtige Punkte wie beispielsweise die Kita-Eröffnung werden auf den 6. Mai verschoben. An diesem Tag wollen Bund und Länder sich erneut beraten.
Alle Entscheidungen auf einen Blick:
- Kontaktverbot: Verlängert bis 10. Mai
- Schulen und Kitas: Entscheidung auf 6. Mai verschoben.
- Spielplätze: Dürfen unter Auflagen öffnen
- Museen und Gedenkstätten: Dürfen wieder aufmachen.
- Zoos und botanische Gärten: Dürfen wieder aufmachen.
- Gottesdienste: Wieder erlaubt
- Gastronomie und Hotellerie: Entscheidung auf den 6. Mai verschoben.
- Großveranstaltungen: Weiterhin bis Ende August verboten.
Unabhängig von der Konferenz gibt es in Baden-Württemberg noch diese Änderungen, die ab dem 4. Mai gelten:
- Friseure und Fußpflege: Dürfen öffnen.
- Geschäfte über 800 Quadratmeter: Dürfen öffnen.
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung sowie außerschulische Berufsbildung: Dürfen öffnen.
- Zahnärzte: Beschränkungen werden aufgehoben.
Natürlich gelten für fast alle Lockerungen gleichzeitig Hygieneauflagen, die eingehalten werden müssen. Dazu zählt beispielsweise eine Maskenpflicht, der Mindestabstand von 1,5 Metern oder eine Obergrenze an Kunden und Besuchern.
Baden-Württemberg: Die aktuellen Regeln der neuen Corona-Verordnung im Überblick
Meldung vom 20. April: Ab dem 20. April gilt die 5. Fassung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg. Die neuen Regeln im Kampf gegen das Coronavirus sehen einige vorsichtige Lockerungen vor. So können zum Beispiel erste Läden und Geschäfte wieder geöffnet werden. Auf den Mannheimer Planken führen die Lockerungen zu langen Schlagen vor den Ladentüren. Gleichzeitig bleibt das Kontaktverbot jedoch weiterhin bestehen. Die neuen Corona-Regeln in Baden-Württemberg gelten zunächst bis einschließlich 3. Mai 2020. Ab dem 27. April besteht außerdem zusätzlich eine Maskenpflicht beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Alles, was seit dem 20. April erlaubt ist – und was weiterhin verboten bleibt – hier im Überblick:
Corona-Maßnahmen in Baden-Württemberg: Maskenpflicht ab 27. April
Ab Montag, den 27. April, besteht in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht. Der Mundschutz muss getragen werden, sobald man Einkaufen geht oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Ministerpräsident Winfried Kretschmann begründete diese Entscheidung damit, dass sich bisher zu wenige Menschen an die dringende Empfehlung zum Tragen von Masken gehalten haben. Menschen in Baden-Württemberg, die Einkaufen gehen oder Bus und Bahn benutzen müssen jedoch keineswegs einen medizinischen Mundschutz parat haben – es reicht eine sogenannte Alltagsmaske oder sogar ein Schal oder ein Tuch, das Mund und Nase bedeckt.
Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Kleinere Läden und Geschäfte ab Montag geöffnet
Das Land Baden-Württemberg folgt mit diesem ersten Schritt der Empfehlung des Bundes – und erlaubt in der neuen Corona-Verordnung, bestimmte Läden ab dem 20. April wieder zu öffnen. Diese Geschäfte und Einrichtungen dürfen aufmachen:
- Läden mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern
- KfZ-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen auch unabhängig von der Ladenfläche
- Bibliotheken (auch an Hochschulen)
- Archive
Alle Läden und Geschäfte, die ab Montag wieder geöffnet sind, müssen sich an strenge Hygienevorgaben halten und auch die Abstandsregelungen gewährleisten. Die Läden und Geschäfte, die bereits zuvor geöffnet waren, wie Supermärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken und Waschsalons bleiben natürlich ebenfalls offen.
Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Clubs, Kneipen, Veranstaltungen – das bleibt verboten oder geschlossen!
Die neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg besagt, dass Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen weiter geschlossen bleiben müssen. Allerdings dürfen Eisdielen und Cafés einen Außer-Haus-Verkauf betreiben.
Diese Läden und Einrichtungen müssen außerdem weiter geschlossen bleiben:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
- Fitnessstudios
- Spielplätze
- Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios
- Massagepraxen
- Tattoo-Studios
Auch Veranstaltungen bleiben verboten. Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 verboten bleiben. Die Details zu dieser Regel stehen allerdings noch nicht fest.
Corona-Verordnung in Baden-Württemberg: Wann dürfen Friseure wieder öffnen?
Friseure sollen nach dem Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder öffnen können – unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneregeln. Das Land Baden-Württemberg hat bereits angekündigt, dass zur Öffnung der Friseure in einer späteren Änderung der Corona-Verordnung bestimmte Regelungen erlassen werden sollen.
Neue Corona-Verordnung: Schulen werden stufenweise geöffnet, Kitas bleiben geschlossen
Die neue Corona-Verordnung von Baden-Württemberg besagt, dass die stufenweise Öffnung der Schulen am 4. Mai 2020 beginnen soll – mit den Schülern aller allgemeinbindenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen. Auch Abschlussklassen von beruflichen Schulen können dann wieder am Unterricht teilnehmen. Das Kultusministerium hat ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung der Schulen erarbeitet.
Kitas und Kindergärten bleiben vorerst weiterhin geschlossen. Deshalb hat die Landesregierung die Kinder-Notbetreuung ausgeweitet. Unis und Hochschulen in Baden-Württemberg könnnen ab dem 20. April den Unterricht in digitaler Form wieder aufnehmen. Der Studienbetrieb bleibt jedoch noch mindestens bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt.
Corona-Regeln in Baden-Württemberg: Kontaktverbot und Besuchsverbote bleiben bestehen
Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen, die im Kampf gegen das Coronavirus in Baden-Württemberg seit dem 23. März gelten, bleiben weiter bestehen – einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche. Auch die Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen gelten weiterhin. Neu eingeführt wurde außerdem ein Betretungsverbot zu Besuchszwecken für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Ebenfalls weiter verboten sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen oder sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten allerdings für den Bereich des Spitzensports. Auch die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen.
Das Land Baden-Württemberg hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung noch einmal auf einer Seite zusammengefasst.
Coronavirus in Baden-Württemberg: Ministerpräsident Kretschmann verteidigt neue Verordnung
Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat die bevorstehende Öffnung von Geschäften verteidigt. Zuvor hat es Kritik daran gegeben, dass in der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg nur Läden unter 800 Quadratmetern öffnen dürfen. „Sinn dieser Regelung ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig öffnen, weil das einen Sog auf unsere Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“, erklärt der Politiker. In der Rechtsprechung gelten Einzelhandelsbetriebe mit mehr Fläche als großflächig.
Von der Lockerung der Corona-Maßnahmen noch nicht betroffen sind derzeit Kindergärten und Grundschulen. Die meisten Kinder müssen (noch) zuhause bleiben. Dabei legen aktuelle Untersuchungen nahe, dass gerade Kinder unter zehn Jahren gegen das Coronavirus quasi immun sind. Die Uniklinik Heidelberg will diesem wichtigen Thema jetzt in einer landesweiten Studie nachgehen. Erste Ergebnisse werden bereits Anfang Mai erwartet. Forscher an der Universitätsmedizin Mannheim wollen auch herausfinden, wie viele Kinder infiziert sind. Dabei bekommen sie prominente Unterstützung von Deutschlands bekanntestem Virologen, Christian Drosten.
kab