Corona-Verordnung in BW: Kretschmann fordert „allgemeine Impfpflicht“
Baden-Württemberg - Die Landesregierung hat vor Weihnachten die Corona-Verordnung verschärft. Nach dem Corona-Gipfel 2022 fordert Kretschmann nun auch ein „allgemeine Impfpflicht“.
Update vom 7. Januar: „Wichtig war mir, dass wir die Forderung nach einer allgemeinen Impfpflicht nochmals bekräftigt haben“, sagte Kretschmann nach der Corona-Schalte von Bund und Ländern am Freitag (7. Januar). Der baden-württembergische Ministerpräsident hat zudem mit Nachdruck gefordert, dass der Bundestag dazu bald einen Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorlegt.
In der Debatte um eine allgemeine Impfpflicht haben sich alle Bundesländer nach Angaben von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) für eine Einführung ausgesprochen.
- Nach Corona-Gipfel: Mit diesen Corona-Maßnahmen wollen Bund und Länder auf Omikron reagieren.
- Corona-Verordnung: Alle neuen Corona-Regeln in Baden-Württemberg ab dem 27. Dezember haben wir hier zusammengefasst.
Corona-Verordnung in BW: Diese Knallhart-Regeln muss jeder kennen
Update vom 24. Dezember: Nach den Weihnachtsfeiertagen treten in Baden-Württemberg weitere Corona-Verschärfungen in Kraft. Selbst Geimpfte und Genesene dürfen sich ab dem 27. Dezember drinnen nur noch mit maximal 10 Menschen treffen. In Innenräumen müssen sogar FFP2-Masken getragen werden. In der Gastronomie gilt ab 22:30 Uhr eine Sperrstunde. Auch die Testfreiheit der 2G-Plus-Regel wurde verändert. Für Veranstaltungen wurde die zugelassene Teilnehmerzahl nochmal reduziert.
BW: Neue Corona-Verordnung – diese strengen Regeln gelten ab sofort
Erstmeldung vom 17. Dezember: Die Corona-Verordnung wird nachgeschärft! Das hat ein Sprecher des Sozialministeriums am Freitagvormittag mitgeteilt. Dann ging es Schlag auf Schlag: Bereits am frühen Freitagnachmittag (17. Dezember) ist die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg veröffentlicht worden. Mit den schärferen Vorgaben setzt das Land einen Beschluss der Bund-Länder-Konferenz um, wie der Ministeriumssprecher sagt. Die neuen Regelungen treten am Montag (20. Dezember) in Kraft. Die nächste Corona-Verordnung wird vor allem mit Blick auf Weihnachten mit Spannung erwartet.
Bundesland | Baden-Württemberg |
Landeshauptstadt | Stuttgart |
Einwohnerzahl | 11.103.043 (Stand: 31. Dezember 2020) |
Ministerpräsident | Winfried Kretschmann (Grüne) |
Corona-Verordnung Baden-Württemberg: Schärfere Regeln zu Weihnachten und Silvester
In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur noch mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien gestattet.

Daneben kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen ein Ansammlungs- bzw. Verweilverbot gelten. Um größere Ansammlungen zu vermeiden, sollen dort keine Gruppen von mehr als 10 Personen zusammenkommen. Mit der neuen Verordnung werden zudem Messen untersagt.
Corona-Verordnung Baden-Württemberg: Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
- Kontaktbeschränkungen (Geimpfte/Genesene): In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit 200 Personen (im Freien) gestattet sind.
- Kontaktbeschränkungen (Nicht-Geimpfte/-Genesene): Soweit eine nicht-geimpfte oder nicht-genesene Person teilnimmt, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts.
- Kontaktbeschränkungen (Personen unter 18 Jahren): Minderjährige werden nicht mitgezählt. Das heißt, sie bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
- Silvester: Ansammlungs- und Verweilverbot von Gruppen von mehr als zehn Personen zu Silvester auf festgelegten öffentlichen Plätzen.
- Messen werden in der Alarmstufe II untersagt.
- Zutritt zu kommunalen Verwaltungen: In den Alarmstufen ist für nicht geimpfte und nicht genesene Besucher*innen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können Ausnahmen vorsehen.
- Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen: Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich.
Laut Angaben des Sozialministeriums gilt die neue Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. (esk/PM)