Lockerungen in Mannheim: Inzidenz unter 10 – welche Corona-Regeln jetzt gelten
Mannheim - Dank einer stabilen Inzidenz unter 10 macht sich auch die Quadratestadt immer lockerer – da verliert man leicht den Überblick. Was alles erlaubt ist und was nicht:
Update vom 30. Juni, 8:20 Uhr: Durch die Einführung der neuen von jetzt vier Stufen innerhalb der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg sorgt ein stabiler Inzidenzwert von 10 oder darunter für weitere Lockerungen. Dies ist seit dem heutigen Mittwoch (30. Juni) auch in Mannheim der Fall, wo das Robert Koch-Institut (RKI) eine Inzidenz von 4,8 meldet. Maßgeblich für diese Regel ist jedoch der vom Landesgesundheitsamt (LGA) veröffentlichte Wert.
Stadt | Mannheim |
Bundesland | Baden-Württemberg |
Fläche | 144,96 km² |
Einwohnerzahl | 310.658 (Stand: 31. Dez. 2019) |
Oberbürgermeister | Dr. Peter Kurz (SPD) |
Die neue, vereinfachte Corona-Verordnung ist bereits am 28. Juni für Baden-Württemberg in Kraft treten. Die erstmals vier Öffnungsstufen orientieren sich wie gehabt an der aktuellen 7-Tage-Inzidenz der Stadt- und Landkreise. Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe.
Lockerungen in Mannheim: Diese Regeln gelten in Stufe 1 (Inzidenz unter 10)
- Kontaktbeschränkungen: Maximal 25 Personen.
- Private Veranstaltungen: Maximal 300 Personen im Freien und 300 in geschlossenen Räumen, allerdings mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Öffentliche Veranstaltungen: Maximal 1.500 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 30 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Freizeiteinrichtungen: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Kultureinrichtungen: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Gastronomie und Vergnügungsstätten: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
- Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen
- Körpernahe Dienstleistungen: Falls Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete.
- Messen: Eine Person je angefangene drei Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen ODER ohne Beschränkung der Personananzahl mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Beherbergung: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 75 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Nach Aufenthalt in einem einfachen Risikogebiet muss bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachgewiesen werden, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht – Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis muss über das Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt werden.
- Diskotheken: Eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung, Kontaktverfolgung und Hygienekonzept.
- Prostitutionsstätten: Mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 1.500 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und 500 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 30 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
Unabhängig davon bleibt die medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahren bestehen. Ausgenommen davon sind:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig).
- In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben.
- Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann
Lockerungen in Mannheim und Baden-Württemberg: Diese Regeln gelten in Stufe 2 (Inzidenz 10 bis 35)
Sollte es wieder zu einer Verschärfung der Maßnahmen kommen, würden in der 2. Stufe folgende Regeln greifen:
- Kontaktbeschränkungen: Vier Haushalte, maximal 15 Personen. Davon ausgenommen sind Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie Geimpfte und Genesene. Auch Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Private Veranstaltungen: Maximal 200 Personen im Freien und 200 in geschlossenen Räumen, allerdings mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Öffentliche Veranstaltungen: Maximal 750 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 20 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Freizeiteinrichtungen: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Außerschulische und berufliche Bildung: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Kultureinrichtungen: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl.
- Gastronomie und Vergnügungsstätten: Ohne besondere Regelung und ohne Beschränkung der Personenanzahl, Rauchverbot in geschlossenen Räumen.
- Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne besondere Regelungen gestattet.
- Einzelhandel: Ohne besondere Regelungen
- Körpernahe Dienstleistungen: Falls Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, dann nur Geimpfte, Genesene und Getestete.
- Messen: Eine Person je angefangene sieben Quadratmeter im Freien und in geschlossenen Räumen ODER eine Person je angefangen drei Quadrameter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
- Beherbergung: Geimpfte, Genesene und Getestete mit Testnachweis bei Anreise und alle drei Tage.
- Touristischer Verkehr: Maximal 75 Prozent der zulässigen Fahrgastanzahl.
- Diskotheken: Geschlossen.
- Prostitutionsstätten: Eine Person je angefangene zehn Quadratmeter mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung. Raumnutzung nur für zwei Personen.
- Sport: Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Maximal 750 Personen im Freien mit zusätzlicher Maskenpflicht und 250 Personen in geschlossenen Räumen ODER maximal 20 Prozent der Kapazität ODER 60 Prozent der Kapazität ohne Abstandsgebot mit Nachweis von Impfung, Testung oder Genesung.
Lockerungen in Mannheim: Was ist verboten, was erlaubt? Alle Regeln im Überblick
Erstmeldung vom 10. Juni: Wer blickt da eigentlich noch durch? Lockerungen hier, die nächste Öffnungsstufe da – MANNHEIM24 fasst mal zusammen, was seit Mittwoch (9. Juni 2021) in Mannheim erlaubt und was noch immer verboten ist. Denn aufgrund der erfreulichen Entwicklung in Mannheim (Inzidenz 18,3, Stand 10. Juni) gelten inzwischen die Regeln der Landes-Corona-Verordnung, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35 an mindestens fünf Tagen in Folge greifen.
Klar ist: Die nächtliche Ausgangssperre ist in der Quadratestadt schon lange vom Tisch und kommt aufgrund rasant steigender Fallzahlen hoffentlich auch nie wieder. Auch das Alkoholverbot ist aufgehoben. Doch wie sieht es mit Besuchen in Luisenpark, Kinos, Freibädern oder Restaurants aus? Etwa in puncto Testpflicht.
Mannheim: Wo noch eine Testpflicht gilt und wo nicht
Kurz gesagt, besteht eine Testpflicht nur noch für manche Aktivitäten, die sich in geschlossenen Innenbereichen abspielen, wie etwa im Kino oder in Restaurants. Nur dort benötigt man zum Einlass also entweder einen negativen Schnelltest oder aber den Nachweis seiner vollständigen Corona-Impfschutzes bzw. eine Genesung vom dem tückischen Virus. Dagegen entfällt die Testpflicht für alle Aktivitäten draußen im Freien – ob für Biergarten bzw. Außengastronomie allgemein, Freibad-Besuch, Open-Air-Konzert, Sporttraining oder -wettkämpfe, zoologische oder botanische Gärten. Ohnehin keine Testpflicht mehr besteht in Geschäften, Museen, Friseur-Salons sowie sonstigen körpernahen Leistungen.

Heißt: Wer zwar draußen im Café oder Biergarten sitzt, jedoch mal schnell rein muss, um aufs Klo zu gehen, braucht dafür natürlich keinen negativen Test vorzuweisen. Apropos Gastronomie: Die darf seit Montag (7. Juni) in Mannheim wieder von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachts öffnen.
Mannheim: Das ist jetzt erlaubt und das nicht – eine Zusammenfassung der Öffnungen
Seit dem 9. Juni sind dank einer stabilen Inzidenz von unter 35 laut Landesverordnung folgende Lockerungen der Öffnungsstufe 3 in Kraft getreten, so dass insgesamt inklusive der anderen Öffnungsstufen gilt:
- Feiern wie etwa Hochzeiten oder Geburtstags im Gastgewerbe bis 50 Personen innen und außen (ausgenommen sind Tanzveranstaltungen) mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis. Tanzveranstaltungen sind von dieser Lockerung ausgenommen.
- Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit zehn Personen aus bis zu drei Haushalten. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dazu dürfen fünf Kinder bis einschließlich bis 13 Jahre aus fünf weiteren Haushalten dazu kommen. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.
- Schulen und Kitas sind wieder im normalen Regelbetrieb. Dazu sind Sport- und Schwimmunterricht drinnen wie draußen erlaubt. Eine Vermischung mit anderen Schulklassen ist verboten. Für Schüler*innen gilt weiterhin Maskenpflicht sowie die Durchführung zweier Schnelltests pro Woche. Nach wie vor auch Schnelltestpflicht in Kitas und Kindergärten.
- Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:
- Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in
- Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche
- Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)
- Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen
- Gesteuerter Zutritt
- Warteschlangen vermeiden
- Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt
- Testpflicht entfällt - Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 250 Personen innen stattfinden, Vortrags- und Informationsveranstaltungen mit bis zu 750 Personen außen (keine Testpflicht) sowie mit bis zu 250 Personen innen.
- Messen, Ausstellungen und Kongresse dürfen stattfinden, wenn die Personenanzahl nicht die Vorgabe von einer Person pro 7 m² überschreiten. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. dürfen im Außenbereich (keine Testpflicht) mit bis zu 750 Personen sowie im Innenbereich mit bis zu 250 Personen stattfinden.
- Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kinos u.ä.) dürfen innen von bis zu 250 Personen und außen von bis zu 750 Personen (keine Testpflicht) besucht werden.
- In Freizeitparks und sonstigen Freizeiteinrichtungen gilt die Maßgabe eine Person pro 10 m², ebenso in Wellnessbereichen, Saunen und Schwimmbädern innen und außen.
- Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen und -stätten sowie Fitnessstudios (eine Person pro 10 m²) innen und außen. Nicht kontaktarme Sportausübung ist erlaubt, wie beispielsweise Ringen oder Judo. Bei Sport im Innenbereich besteht Test-, Impf- oder Genesenennachweis. Für Schüler*innen reicht ein in der Schule durchgeführter Schnelltest max. 60 Stunden alt) – übrigens überall, wo Testpflicht herrscht.
- Bei Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl sind bis zu 500 Zuschauer außen (keine Testpflicht) und innen bis zu 250 Zuschauer zugelassen. Wettkampfveranstaltungen des Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl bis 500 Zuschauer außen und innen bis 250 Zuschauer.
- Gastronomie & Shisha- und Raucherbars sowie Vergnügungsstätten (Spielhallen, Wettbüros etc.):
- 6 bis 1 Uhr; unabhängig der CoronaVO beginnt die Sperrzeit für Spielhallen um 0 Uhr und endet um 6 Uhr
- innen ein Gast pro 2,5 m², Tische mit 1,5 m Abstand
- außen Einhaltung der AHA-Regeln
- Rauchen nur im Freien erlaubt - Archive, Büchereien und Bibliotheken ohne Auflagen (Abstandsregeln und Maskenpflicht weiterhin gültig)
- Zoologische und botanische Gärten ohne Auflagen (Abstandsregeln und Maskenpflicht weiterhin gültig)
- Galerien, Gedenkstätten und Museen ohne Auflagen (Abstandsregeln und Maskenpflicht weiterhin gültig)
- Bei Fahrschulen für Auto, Flugzeug und Boot sind theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen bis 20 Schüler*innen.
- Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder innen und außen (eine Person pro 10 m²).
- Für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung im Freien gilt die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 500 Personen. Für Veranstaltungen im Freien bei Todesfällen gilt die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen.
- Wer eine Veranstaltung bei einem Todesfall abhält, hat zuvor ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.
- Von der allgemeinen Abstandsregel nach § 2 CoronaVO ausgenommen sind Personen, die in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören.
Mannheim: Trotz Lockerungen gilt weiterhin Datenverarbeitung
In Mannheim können die Kontaktdaten digital mit der LUCA-App erfasst werden. Die Stadt Mannheim erinnert daran, dass laut Corona-Verordnung trotz weitreichender Lockerungen weiterhin die Datenverarbeitung in folgenden Bereichen gilt:
- Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken, Archive und Studierendenwerke
- Kunst- und Kultureinrichtungen einschließlich Museen, Galerien, Kinos, Autokinos, Theater und Konzerte sowie zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten
- Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen
- Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums
- Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen
- sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 24 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt
- Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Friseurbetriebe, Barbershops, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege
- öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, Fitness- und Yogastudios sowie ähnliche Einrichtungen
- Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 7, soweit dies nicht nach § 16 Absatz 1 vorgeschrieben ist
- das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG. Bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 7 nur bei externen Gästen vorgenommen werden.
- Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, sowie Reisebusse im touristischen Verkehr
- Messen, Ausstellungen und Kongresse
- Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und Wettannahmestellen
- Sonnenstudios
- Tierpensionen
- Saunen und ähnliche Einrichtungen
- Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang und
- Freizeitparks sowie sonstige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener Räume, einschließlich Ausflugsschifffahrt, Museumsbahnen sowie touristischen Seilbahnen.
Zusätzlich zu den Corona-Regeln hat die Stadt Mannheim außerdem ein begrenztes Verbot zum Verkauf und Konsum von Alkohol für den Jungbusch und die Neckarwiese erlassen.
Mannheim: Wann greifen Lockerungen, wann wird wieder verschärft
Die Lockerungen werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt. Des Weiteren gelten aufgrund der Unterschreitung der Inzidenz von 50 an mehr als fünf aufeinander folgenden Tagen weitere Lockerungen der Öffnungsstufe „Inzidenz unter 50“. Diese werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 liegt. Zusätzlich greifen in dieser Öffnungsstufe automatisch die Lockerungen der Stufen 1 bis 3 solange, wie die 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten wird. (pek)