Corona in Mannheim: Inzidenz-Stufe 2 – diese Regeln gelten aktuell
Mannheim - In der Quadratestadt gilt seit Montag (26. Juli) die zweite Inzidenz-Stufe der Corona-Verordnung. Folgende Regeln sind damit in Kraft getreten:
Am Sonntagnachmittag (25. Juli) gibt die Stadt Mannheim bekannt, dass ab Montag (26. Juli) neue Regelungen gelten. Der Grund: Die Quadratestadt liegt seit fünf Tagen über dem Schwellenwert von 10 und rutscht deshalb in die Inzidenz-Stufe 2. Diese gilt bei einer Inzidenz zwischen 10 und 35.
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Corona in Mannheim: Ab Montag Inzidenz-Stufe 2 – diese Regeln gelten
Doch welche Regeln gelten ab dem 26. Juli? Hier die Übersicht mit allen neuen Maßnahmen:
- Kontaktbeschränkungen: Bislang dürfen sich 25 Personen unterschiedlicher Haushalte treffen. Bei Inzidenzsstufe 2 wird dies auf 15 Personen aus maximal vier Haushalten beschränkt. Kinder dieser Haushalte und bis zu 5 weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Außerdem werden Geimpfte sowie genesene Personen nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
- Private Feiern: Während bislang Hochzeiten und Geburtstage mit bis zu 300 Gästen gefeiert werden durften, gilt mit der höheren Inzidenzstufe eine Personenbegrenzung von 200.
- Öffentliche Veranstaltungen: Es dürfen sich maximal 750 Personen treffen, ab über 200 Personen gilt die Maskenpflicht. Die Maskenpflicht wird aufgehoben, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist. In geschlossenen Räumen sind maximal 250 Personen erlaubt. Für Messen ist künftig einer Person pro 7 Quadratmeter erlaubt. Mit Impf-, Test- oder Genesenennachweis gilt die Regel: 1 Person pro 3 Quadratmeter.
- Großveranstaltungen: In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen rein. In einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen sind es maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis vorweisen.
- Volksfeste, Stadtfeste: Keine Personenbeschränkung. Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
- Für Freizeiteinrichtungen bleiben die Regeln gleich, also keine Beschränkungen im Freien oder in geschlossenen Räumen. Gleiches gilt für Kultureinrichtungen und außerschulischer Bildung.
- Gastronomie: Zwar wird die Personenzahl nicht beschränkt, dafür gilt in geschlossenen Räumen ein Rauchverbot. In Kantinen oder Mensen ändert sich nichts.
- Beherbergungen: Keine Einschränkungen.
- Touristischer Verkehr: In der Inzidenzstufe 2 ist eine Belegung mit 75 Prozent der regulären Plätze ohne negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis der Fahrgäste möglich. Bei einer Belegung von 100 Prozent der regulären Plätze benötigen alle Fahrgäste einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis.
- Discos: Müssen geschlossen werden.
- Bordelle: Impf-, Test- oder Genesenennachweis muss vorliegen. Personenbegrenzung von 1 je 10 Quadratmeter sowie Raumnutzung vo maximal zwei Menschen gilt.
- Sport: Keine Beschränkungen.
- Wettkampfveranstaltungen im Sport: Im Freien dürfen 750 Personen zusammenkommen, ab über 200 gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn durch feste Zuweisung der Sitzplätze ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und Besuchern garantiert ist. In geschlossenen Räumen sind 250 Personen erlaubt. In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, jedoch nicht mehr als 25.000 Personen. In einen Veranstaltungsort mit 30.000 Plätzen dürfen also maximal 15.000 Personen rein, in einen Veranstaltungsort mit 60.000 Plätzen maximal 25.000 Personen. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis vorweisen.
jol